Aufenthaltstitel unbefristet

Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist eine Niederlassungserlaubnis unbefristet und daher sehr attraktiv.

Die Voraussetzungen für die Erteilung des unbefristeten Aufenthaltstitels sind gesetzlich geregelt (§ 9 Aufenthaltsgesetz).

Dabei gibt es neben der allgemeinen Norm des § 9 aber auch besondere Vorschriften, wenn es z. B. um die sog. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geht.

Weitere Abweichungen gibt es bei den Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, den Inhabern eines sog. humanitären Aufenthaltstitels oder eines Aufenthaltstitels für Selbständige.

In diesen Fällen gelten andere Normen und auch andere Anforderungen, mache sind milder, die anderen sind wiederum strenger.
 
Bei den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind oftmals die deutschen Sprachkenntnisse oder die erforderlichen Rentenanwartschaften eine große Hürde.
 
Teilweise macht sogar die Überlegung Sinn, ob nicht ein Einbürgerungsantrag besser zu stellen ist, als der Antrag auf die Niederlassungserlaubnis.